Zusammenfassung des Urteils B 2014/4: Verwaltungsgericht
X.Y. war Geschäftsführer der Q. AG und beteiligt an der c. GmbH. Er deklarierte für das Steuerjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von CHF 65'147 und ein Vermögen von CHF 371'632. Die Veranlagungsbehörde setzte sein steuerbares Einkommen auf CHF 201'000 fest, was X.Y. anfocht. Es ging um die Zuordnung von Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Markenrechten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Erlöse aus dem Verkauf als Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb zu qualifizieren seien. Die Beschwerde von X.Y. wurde abgewiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 21.10.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Geschäftsvermögen, Art. 31 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 2 StHG.Vom Steuerpflichtigen selber geschaffene immaterielle Güter stellen gewöhnlich Geschäftsvermögen dar. Der über dem Einkommenssteuerwert liegende Verkaufserlös stellt demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht steuerfreien Kapitalgewinn dar (Verwaltungsgericht, B 2014/4).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch A.B.gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010)Das Verwaltungsgericht stellt fest: |
Schlagwörter: | Quot; Marke; Marken; Alpha; Beschwerde; Rechnung; Erwerb; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Betaquot; Kapitalgewinn; Quot;Alphaquot; Recht; Quot;Betaquot; Verwaltung; Vermögens; Veräusserung; Zusammenhang; Einkommen; Geschäftsvermögen; Erlös; Rechnungen; Kontokorrent; Entwicklung; Verkauf; Materiallager |
Rechtsnorm: | Art. 16 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 20 DBG ;Art. 37b DBG ; |
Referenz BGE: | 110 Ib 121; 122 II 446; 125 II 113; 133 II 420; 139 II 363; 70 I 257; 94 I 464; |
Kommentar: | - |
Am 5. August 2011 deklarierte X.Y. für das Steuerjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von CHF 65'147 und ein steuerbares Vermögen von CHF 371'632. Die Vermehrung des Wertschriftenbestandes im Jahr 2010 um CHF 473'632 erklärte er mit dem Verkauf einer Liegenschaft und geistigen Eigentums durch die c. gmbh. Auf Aufforderung vom 25. Juni 2012 hin liess er am 4. Juli 2012 einen zwischen der c.
gmbh und der U. AG am 3. August 2010 abgeschlossenen Kaufvertrag einreichen (act. 9-11/2.5). Darin übertrug die c. gmbh als "Eigentümerin an den Marken-, Vertriebs- und Produktionsrechten sowohl am Nährmedien-Sterilisator Alpha als auch am Abfüllautomaten Beta" sämtliches Lagermaterial (Materiallager gemäss Stückliste Alpha CHF 50'000), die geschützten Markenrechte (Beta CHF 7'000, Alpha CHF 20'000) und alle technischen Unterlagen für Alpha (Entwicklungskosten und Know-how CHF 70'000) zum Preis von CHF 147'000 auf die U. AG. Zudem wurde vereinbart, die
c. gmbh werde der U. AG bei Reparaturen und beim Bau von neuen Geräten vom Typ Alpha und Alpha BCII Support leisten und dafür pro Stunde CHF 110 verrechnen. Für die Montage, Testläufe, Instruktionen und Schulungen des neuen Alpha BCII der ersten Fünfer-Serie werde X.Y. eine andere Fachperson fünf Tage ohne Kostenfolge zur Verfügung stehen.
Die Veranlagungsbehörde ging davon aus, X.Y. habe "Patente und Marken" 2010 für CHF 147'000 an die c. gmbh verkauft und rechnete nach Abzug von Rückstellungen für AHV-Beiträge von CHF 14'000 und pauschalen Entwicklungskosten von CHF 3'000 steuerbare Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb von CHF 130'000 auf. Sie setzte das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf CHF 201'000 fest. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013 wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 199'800 festgesetzt. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert
Die Verwaltungsrekurskommission wies den gegen die Einspracheveranlagung mit der Begründung, beim Erlös aus der Veräusserung der Markenrechte handle es sich um einen privaten Kapitalgewinn, erhobenen Rekurs am 26. November 2013 ab. Sie hielt fest, die Parteien seien sich einig, dass die mit CHF 3'000 bilanzierten Markenrechte im Jahr 2008 formlos und unentgeltlich der Q. AG entnommen worden seien. Die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den Marken sei nicht über die Buchhaltung der c. gmbh abgewickelt worden. Der gesamte Erlös aus dem über die c. gmbh abgewickelten Verkauf sei X.Y. persönlich zugekommen. Daraus sei ersichtlich, dass er Alpha und/oder Beta weiterentwickelt und zudem über ein nicht unerhebliches Materiallager verfügt habe, was auf planmässige und auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete geschäftliche Aktivitäten schliessen lasse. Die c. gmbh sei für den Marktauftritt beziehungsweise die Kommunikation nach aussen genutzt worden.
X.Y. (Beschwerdeführer) erhob durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 4. Januar 2014 (Postaufgabe 06.01.14) und Ergänzung vom 31. Januar 2014 gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 26. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der erzielte Erlös als steuerfreier privater Kapitalgewinn und nicht als Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb zu qualifizieren. Eventualiter sei der korrekt berechnete Kapitalgewinn als Vorsorgebetrag gemäss Unternehmenssteuerreform II zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Vorinstanz beantragte am 5. Februar 2014, das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) am 27. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge und die
Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2014 (Postaufgabe: 06.01.14) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage gemäss kantonalem Verfahrensrecht – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unterschiedliche Regelungen der Fristen betreffend direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern nicht harmonisierungswidrig – rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Januar 2014 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Erlös aus der Veräusserung der Markenrechte sei als steuerfreier privater Kapitalgewinn des Beschwerdeführers zu qualifizieren.
Gemäss Art. 37 Ingress und lit. b StG sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Kapitalvermögen steuerfrei. Demgegenüber sind alle Kapitalgewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 31 Abs. 2 StG steuerbar (Satz 1), wobei als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3). Die Regelungen entsprechen den Vorgaben von Art. 7 Abs. 4 Ingress und lit. b und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und stimmen inhaltlich mit Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) überein.
Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG) beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs (dazu BGE 139 II 363 E. 2.1). Allgemein gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt, es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGer 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 2.1). Geschäftsvermögen eines selbständig Erwerbenden kann deshalb – grundsätzlich
nur sein, was diesem zivilrechtlich zu Eigentum zusteht (vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2a;
BGer 2C_379/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.4)
Zivilrechtlich ist die Übertragung der Marken – sie bedarf gemäss Art. 17 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (SR 232.11, MSchG) der schriftlichen Form – auf den Beschwerdeführer – das Markenregister enthält keinen entsprechenden, allerdings nur für die Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Dritten bedeutsamen Eintrag (Art. 17 Abs. 2 MSchG; act. 9/11-3.15 und 3.16) – nicht dokumentiert. Indessen wird im angefochtenen Entscheid (Erwägung 3) festgestellt, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 aus dem Verkauf der Marken beziehungsweise Maschinen "Alpha" und "Beta" CHF 147'000 zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer rügt keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Vielmehr bringt er selbst vor, er habe die Marken mit der Veräusserung eines Teils seiner Aktien der Q. AG an die B. AG per 1. Januar 2008 "übernommen" und die "Bewirtschaftung" an die c. gmbh
"delegiert". Er habe sie am 3. August 2010 – "ebenfalls delegiert an die c. gmbh" – an
die U. AG verkauft.
Die Verfahrensbeteiligten gehen damit übereinstimmend davon aus, die Marken und die damit zusammenhängenden weiteren materiellen (Materiallager) und immateriellen (Know-how) Vermögenswerte seien dem Beschwerdeführer vor der Veräusserung am
3. August 2010 zumindest wirtschaftlich und damit auch steuerlich zuzurechnen gewesen.
2.3.
Ob ein Wertgegenstand dem Privat- dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands. Verlangt wird, dass der Vermögenswert tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 StG; BGE 133 II 420 E. 3.2; 120 Ia 349 E. 4c/aa), sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit als Sicherheit für Betriebskredite, sei es mittelbar als notwendiges Betriebskapital als Betriebsreserve (BGE 70 I 257 E. 3
S. 261). Höchstens von untergeordneter Bedeutung sind das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft die buchhalterische Behandlung (BGE 94 I 464 E. 1; BGer 2C_996/2012, 2C_997/2012 vom 19. April 2013 E. 5.1; 2C_802/2012 vom 8. Januar
2013 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat festgestellt, der gesamte Erlös aus dem über die c. gmbh abgewickelten Verkauf der Marken "Alpha" und "Beta" sei dem Beschwerdeführer persönlich zugekommen. Der Kaufpreis habe auch Entwicklungskosten und Know-how im Wert von CHF 70'000 und ein Materiallager von CHF 50'000 umfasst. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Maschinen "Alpha" und "Beta" weiterentwickelt – dazu habe er den Laborbereich der Q. AG nutzen dürfen – und über ein nicht unerhebliches Materiallager verfügt habe. Dies lasse ebenfalls auf geschäftliche Aktivitäten schliessen. Damit sei von einem planmässigen, auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Vorgehen und somit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, von den Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit – Marktauftritt, mehrere Arbeitgeber, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, Bestreiten der Geschäftskosten – treffe auf ihn praktisch keines zu. Es handle sich um einmalige Handlungen im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Dass ein erfreulich hoher Verkaufserlös resultierte, begründe noch keinen selbständigen Nebenerwerb. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Verlust steuermindernd berücksichtigt worden wäre.
Bereits aus dem Oberbegriff des "gewerblichen Rechtsschutzes" (SR 232), welcher die gesetzlichen Regelungen zu "Marken, Design, Erfindungspatenten und Schutz von Pflanzensorten" (SR 232.1) sowie zum "Schutz öffentlicher Zeichen" (SR 232.2) zusammenfasst, geht hervor, dass die Immaterialgüterrechte vorwiegend im Bereich des Geschäftsvermögens eine Rolle spielen (vgl. Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken, Bern 1998, S. 30).
Vom Steuerpflichtigen selber geschaffene immaterielle Güter stellen deshalb gewöhnlich Geschäftsvermögen dar. Fliessen dem Schöpfer von Immaterialgütern Einkünfte aus deren Nutzungsüberlassung zu, erfolgt dies im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit; dies selbst dann, wenn die Verwertung der immateriellen Güter erst lange Zeit nach Beendigung der schöpferischen Tätigkeit erfolgt. Gleiches gilt für den Erben Beschenkten von immateriellen Gütern, sofern dieser nicht eindeutig den Willen geäussert hat, dass künftig die Nutzung nur noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung erfolgen wird (vgl. M. Reich, in: Zweifel/ Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 124 zu Art. 20 DBG). Hat ein ursprünglich selbständig erwerbender Erfinder ein Patent behalten, bleibt dieses auch dann im Geschäftsvermögen, wenn der Erfinder sein übriges Betriebsvermögen in eine AG eingebracht hat. Der über dem Einkommenssteuerwert liegende Verkaufserlös dieses Patents stellt demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht steuerfreien Kapitalgewinn dar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 104 zu Art. 18 DBG mit Rechtsprechungshinweis).
Da die Markenrechte "Alpha" und "Beta" und das damit zusammenhängende Materiallager und Know-how bereits unmittelbar aufgrund ihrer Beschaffenheit der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, haben sie Vorinstanz und Veranlagungsbehörde zu Recht dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugerechnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von diesem Schluss abzuweichen.
Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt dann keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie über die gewöhnliche Verwaltung des Privatvermögens nicht hinausgeht und ein Gewinn nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt wird. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. BGer 2A.66/2002 vom 17. September 2002 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 122 II 446 E. 3; 112 Ib 79 E. 2a und ASA 69 S. 788 E. 2a). Ob Gewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten im vorerwähnten Sinn der Besteuerung unterliegen, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen (BGer 2A.698/2004 vom 8. Mai 2006 E. 2.2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen steuerbar, wenn sie sich aus irgendeiner auf Erwerb (Verdienst) gerichteten, über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit ergeben, gleichgültig ob diese im Haupt- Nebenberuf, regelmässig wiederkehrend nur einmal ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (vgl. BGer 2A.547/2004 vom 22. April 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 113 E. 6a). Jedes der von der Rechtsprechung entwickelten – und vom Beschwerdeführer teilweise
wiedergegebenen – Indizien kann zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen (vgl. BGer 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Veräusserung von 64 Prozent des Aktienkapitals der Q. AG an die B. AG im Jahr 2008 von der Erwerberin der Mehrheitsbeteiligung das Recht einräumen lassen, für "Alpha" und "Beta" "Geschäftsaktivitäten" im Laborbereich "weiterzuführen". Er reicht zur Begründung seines Eventualstandpunktes im Beschwerdeverfahren zudem Rechnungen aus den
Jahren 2008 bis 2010 zu den Akten, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von "Alpha" und "Beta" belegen sollen. Schliesslich bestreitet er auch nicht, dass erst die Weiterentwicklung zur Werthaltigkeit der Marken geführt hat. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gingen damit über die blosse Nutzung des Markenwertes, die möglicherweise als Verwaltung des Privatvermögens behandelt werden könnte, hinaus.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei der steuerbare Kapitalgewinn auf CHF 46'605.19 festzusetzen. Vom Bruttoverkaufspreis von CHF 147'000 seien über die c. gmbh abgewickelte Entwicklungs- und Materialkosten und Gebühren von CHF 85'394.81 und privat bezahlte Materialien, Kosten und Spesen von CHF 15'000 abzuziehen. Die Kosten seien über das private Kontokorrent des Beschwerdeführers bei der c. gmbh abgewickelt worden.
Gemäss Art. 31 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 11 der Steuerverordnung (sGS 811.11, StV) gilt bei kaufmännischer Buchführung der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös als Kapitalgewinn (Abs. 1); liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet (Abs. 2 Satz 1).
Der Beschwerdeführer macht geltend, buchhalterisch sei die Weiterentwicklung der Marken "Beta" und "Alpha" über die – buchführungspflichtige (vgl. Art. 957 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 779 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220) – c. gmbh abgewickelt worden. Aus der Buchhaltung dieser Gesellschaft hat der Beschwerdeführer einzig die Bilanz per 31. Dezember 2010 und die Details seines Kontokorrents für die Zeit vom 17. Juni bis 13. November 2010 (act. 9/11-3.13 und 3.14) sowie die Bilanzen per 31. Dezember 2009 und per 31. Dezember 2008 und die Details zu einem Bankkonto der c. gmbh für die Zeit vom 31. März bis 20. November 2008 und vom 28. Juli bis 11. August 2008 (act. 6/4 und 5) eingereicht. In den Bilanzen per 31. Dezember 2008, 2009 und 2010 waren die Marken mit CHF 550 bewertet. Erfolgsrechnungen liegen nicht vor. Indem die Veranlagungsbehörde und die Vorinstanz demgegenüber Entwicklungskosten von pauschal CHF 3'000 berücksichtigt haben, haben sie ihr Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt.
Erstmals im Beschwerdeverfahren quantifiziert der Beschwerdeführer Gestehungskosten (Belege gemäss act. 6/7). Ob angesichts der unzureichenden buchhalterischen Unterlagen der buchführungspflichtigen c. gmbh die eingereichten Belege zu prüfen sind, kann offen bleiben, da sie nicht geeignet sind, an der Berechnung des Kapitalgewinns etwas zu ändern.
Zunächst legt der Beschwerdeführer fünf, an die c. gmbh, X.Y., gerichtete Rechnungen der T. GmbH, R./D über CHF 6'829.71 (Auftrag 1. Juni 2010, Lieferung 29. Juni 2010),
CHF 9'561.87 (Auftrag 7. Januar 2010, Lieferung 28. Januar 2010), CHF 6'829.91
(Auftrag 18. Mai 2009, Lieferung 9. Juni 2009), CHF 6'829.91 (Auftrag 11. Februar 2009,
Lieferung 4. März 2009), CHF 6'829.91 (Auftrag 3. September 2008, Lieferung 25. September 2008). Aus den Rechnungen und den Ausführungen in der Beschwerde dazu wird der Zusammenhang mit den Marken "Alpha" und "Beta" nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen die Details des für den Beschwerdeführer bei der c. gmbh geführten Kontokorrents vor, aus denen ersichtlich würde, dass die Rechnungen zulasten des Beschwerdeführers bezahlt wurden.
Sodann wird eine Rechnung der F. AG an die c. gmbh vom 11. Februar 2008 über CHF 23'672 ins Recht gelegt. Aus der Bezeichnung ("Übernahme Beta", 1 Tag technische Unterstützung von Herr E., komplette technische Dokumentation, sämtliches bei F. AG gelagerten Teile") wird ein Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Marke ersichtlich. Dass diese Rechnung jedoch zulasten des Kontokorrents des Beschwerdeführers beglichen wurde, ist nicht belegt. Vielmehr wurde die Bezahlung zulasten des Bankkontos der c. gmbh über ein Aufwandkonto (4200) verbucht (act. 6/4).
Des Weiteren liegen sechs Rechnungen der M. Engineering, über CHF 1'226.65 (12 Arbeitsstunden für Überarbeitung von div. Baugruppen, Lieferdatum 24. November 2009), CHF 1'361.15 (Entwicklung Mischwerk, Lieferdatum 24. November 2009), CHF
357.75 (3,5 Stunden Anpassungsarbeiten, Lieferdatum 8./9. April 2010), CHF 511.10 (5 Stunden Gravur und 3D-Aufnahme Motoren und Motorplatte, Liefertermin 25. Februar/
23. März 2010), CHF 613.30 (6 Stunden Sitzung, Motorwelle, Stücklisten, Lieferdatum
5.-17. Februar 2010) und CHF 1'271.65 (12 Arbeitsstunden für Überarbeitung von diversen Baugruppen, Lieferdatum 24. November 2009) im Recht. Die Rechnungen
führen in der Beschreibung den Vermerk "Alpha" auf. Allerdings fehlen Hinweise dafür, dass die Begleichung der an die c. gmbh gerichteten Rechnungen über das Kontokorrent des Beschwerdeführers abgewickelt wurde. Zudem scheinen die erste und die letzte Rechnung ein und dieselbe Leistung der M. Engineering zu betreffen.
Eine weitere Rechnung über CHF 5'003.40 wurde von der L. GmbH am 28. Dezember 2010 an die c. gmbh gerichtet mit der Beschreibung "Unterlagen Software für Alpha BC II, Service- und Bedienungsanleitung, Aufarbeitung der Stücklisten, Dokumentation zusammenstellen, Softwareänderungen und Inbetriebnahme". Wann die L. GmbH die Leistungen erbrachte, wird aus der Rechnung nicht ersichtlich. Die Rechte an der Marke gingen bereits im August 2010 auf die U. AG über. Aus dem Kaufvertrag ist zu schliessen, dass die Erwerberin der Marke auch für die Weiterentwicklung des neuen Modells BC II – unter kostenpflichtiger Mithilfe des Beschwerdeführers – zuständig war. Im Übrigen fehlt auch hier der Nachweis des buchhalterischen Zusammenhangs mit dem Kontokorrent des Beschwerdeführers bei der c. GmbH.
Sodann liegt eine Rechnung der B. AG vom 30. August 2010 über CHF 10'760 für die Entwicklung von Software im Recht. Weitere Details – insbesondere der Zusammenhang zu einer der beiden anfangs August 2010 auf die U. AG übertragenen Marken – werden nicht ersichtlich.
Eine Rechnung der S. GmbH vom 5. Oktober 2009 an die c. gmbh über CHF 3'238.75
irrtümlich vom Beschwerdeführer nach Abzug einer Akontozahlung vom 21. August 2009 über CHF 1'000 mit CHF 2'238.75 berücksichtigt – betrifft die Strom- und Niveau- Überwachung bei einem Prototyp. Der Zusammenhang mit "Beta" und/oder "Alpha" wird nicht ersichtlich.
Je CHF 550 betreffen die von der Markenabteilung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum am 30. August 2008 ("Alpha") beziehungsweise am 14. Juli 2009 ("Beta") der c. gmbh in Rechnung gestellten Kosten für die Aktualisierung des Markenregisters. Soweit dieser Aufwand nicht von der c. gmbh, sondern vom Beschwerdeführer getragen worden sein sollten, sind sie – wie dargestellt – als Gestehungskosten berücksichtigt worden.
CHF 272.25 beschlagen eine Rechnung der G. GmbH an die Q. AG vom 31. August 2009 für die Ausführung einer Lieferung am 27. August 2009 von der F. AG an die U. AG. Der Zusammenhang mit den Marken des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich.
Schliesslich stellte die A. GmbH am 20. März 2010 der Q. AG Rechnung über CHF
75.30 für zwanzig Kleber U. ALPHA BC II. Der Zusammenhang ergibt sich aus der Bezeichnung der Rechnung, hingegen wird aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Rechnung über das Kontokorrent des Beschwerdeführers bei der
c. gmbh beglichen wurde.
Die angeblich vom Beschwerdeführer privat bezahlten CHF 15'000 für Materialien,
Kosten und Spesen sind – unbestrittenermassen – nicht belegt.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Nettoerlös von CHF 46'605.19 sei als "Liquiditätsgewinn" infolge definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Kapitalleistung aus Vorsorge im Sinn der Unternehmenssteuerreform II "zu einem Fünftel der Tarife" zu besteuern. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 37b DBG. Wie diese die direkte Bundessteuer betreffende Bestimmung wird die inhaltlich damit übereinstimmende Regelung von Art. 52bis StG erst seit 1. Januar 2011 angewendet (AS 2008 S. 2902; Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 28. September 2008, nGS 43-159). Sie entfaltet deshalb für das Steuerjahr 2010 noch keine Wirkung.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'400 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400, soweit er nicht mit der Entscheidgebühr von CHF 1'000 im Verfahren B 2014/3 verrechnet wurde, zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 und 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'400 unter Verrechnung mit dem aus dem Verfahren B 2014/3 verbleibenden Kostenvorschuss von CHF 1'400.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Scherrer
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